Feuerversicherung: Wer gewählt hat, muss nicht nach Ausnahmen davon suchen

27-JAN-10

Hat ein Hauseigentümer eine Feuerversicherung abgeschlossen, die ihm wahlweise "zum Neuwert" beziehungsweise "zum Zeitwert" angeboten wurde, und wählt er den "Neuwert", so darf in den nachfolgenden Versicherungsbedingungen für diesen Vertrag nicht mehr eine Einschränkung auf den Zeitwert vorgenommen werden, da es sich insoweit um eine "überraschende Klausel" handelt, die unwirksam ist. (Hier war in dem Bedingungswerk nach der Definition "Neuwert" ein Absatz angefügt, nach der ein Schaden dennoch nur zum Zeitwert ersetzt würde, wenn der tatsächliche (Zeit-)Wert weniger als 40 Prozent des Neuwertes ausmacht. Damit würde zum Beispiel, ein "Totalschaden" vom gewählten Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Stuttgart strich diese Passage.) (AZ: 10 U 220/07)