Künstliche Befruchtung: Ab 40 Jahren gibt es keinen 4. Versuch mehr

05-FEB-10

Sind bereits drei Versuche einer künstlichen Befruchtung bei einem Ehepaar fehlgeschlagen, so muss eine gesetzliche Krankenkasse keinen weiteren Befruchtungsversuch bezahlen. Es liege weder eine Verletzung des Grundgesetzes noch des Diskriminierungsverbots vor, wenn die Altergrenze "40" bei der Ehefrau angewendet wird, obwohl nicht sie, sondern der Ehemann bei der GKV versichert, noch keine 40 und der "Grund" für die Unfruchtbarkeit ist. Entscheidend seien die beachtenswerten Erwägungen des Gesetzgebers zum Kindeswohl und zur Erfolgswahrscheinlichkeit der ärztlichen Maßnahmen, die unabhängig von der Versicherungszugehörigkeit bestünden. (BSG, B 3 KR 9/08 R)