Steueränderungen: Viele Maßnahmen durch Anpassungen an EU-Recht

06-APR-10

(Val) Der Bundesrat hat am 26. März dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt, sodass dieses Gesetzespaket in Kürze im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Dabei gibt es eine Reihe von Neuerungen im privaten Bereich.

Degressive Abschreibung

Für Grundbesitz aus dem EU- und EWR-Raum (Island, Norwegen und Liechtenstein) lässt sich rückwirkend für alle noch offenen Einkommensteuerbescheide die degressive Abschreibung nutzen. Das gelingt bei Immobilien, für die der Bauantrag vor 2006 gestellt oder der notarielle Kaufvertrag bis Silvester 2005 abgeschlossen worden war. Dann lassen sich in offenen Steuerfällen die degressiven AfA-Sätze nutzen, auch in der Zukunft für bis zu 50 Jahre. Wann das selbst gebaute Gebäude tatsächlich fertig gestellt worden ist, spielt keine Rolle.

Gemeinnützige Zwecke

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind rückwirkend in allen offenen Fällen auch dann absetzbar, wenn sie Einrichtung gehen, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat belegen sind. Voraussetzung ist lediglich, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an eine Körperschaft geleistet werden, die im EU- oder EWR-Raum ansässig ist und die von der Körperschaftsteuer befreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Dies ist der Fall, wenn sie nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Absetzbar sind seit 2007 Spenden mit einheitlich 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgabe.

Altersvorsorge

Die Riester-Förderung wird in drei Punkten geändert und damit an Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs angepasst. Grenzgängern erhalten Zulagen, wenn sie in einem inländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem pflichtversichert ist und generell kann die steuerliche Förderung eines Riester-Vertrags auch für die Bildung von selbstgenutztem im EU-/EWR-Ausland belegenem Wohneigentum eingesetzt werden. Weiterhin erforderlich bleibt aber, dass die für Wohn-Riester begünstigte Wohnung die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt, sodass Ferienhäuser im Ausland weiterhin von der Förderung ausgeschlossen sind. Auf die Rückforderung der steuerlichen Förderung im Falle des Wegzugs ins EU-/EWR-Ausland wird verzichtet. Das wird insbesondere Auslandsrentner erfreuen, die nach ihrer aktiven Zeit in Deutschland ihren Lebensabend im Ausland verbringen.

Mitarbeiterbeteiligung

Künftig kann der Chef steuer- und sozialversicherungsfrei Mitarbeiterbeteiligungen von bis zu 360 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr zuwenden, wenn die Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem Mitarbeiterbeteiligungsfonds auf bestehende oder künftige Lohnansprüche angerechnet werden. Damit kann ein Mitarbeiter beispielsweise auf jährlich 360 Euro Gehalt verzichten, die der Betrieb in Belegschaftsaktien anlegt. Das bringt dem Angestellten Vorteile, da der Betrag mangels Abzügen brutto angespart werden kann.