Werbungskosten: Beruflich veranlasst spart auch ein Sprachkurs in Mexiko Steuern

10-DEC-09

Besucht ein Steward einer Fluglinie während eines Bildungsurlaubs einen zweiwöchigen Spanischkurs in Cancun/Mexiko, um eine zweite Fremdsprache zu erlernen und damit die Anforderungen für die Position eines Chefstewards zu erfüllen, so kann er die Kosten (hier: 700 €) dafür als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Das Finanzamt kann nicht argumentieren, dem Steward habe im Rahmen des Sprachkurses ausreichend Zeit für private Unternehmungen zur Verfügung gestanden, so dass allein deswegen bereits eine Anerkennung ausscheide. Ein Sprachkurs im Ausland schließt nämlich eine "weit überwiegende berufliche Veranlassung" nicht aus, wenn der Kurs auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse des Teilnehmers zugeschnitten ist. Diese Bedingung war hier erfüllt. Macht der Steward nachvollziehbar klar, dass neben den Unterrichtszeiten nur wenig Raum für private Aktivitäten geblieben sei und er den Kurs außerdem während des vom Arbeitgeber genehmigten Bildungsurlaubs absolviert hatte, so sei die berufliche Veranlassung der Reise bewiesen, so das Finanzgericht Rheinland-Pfalz. (AZ: 2 K 1025/08)